Tiger GmbH

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AGB


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TIGER GmbH (Stand 01.10.2021)

1. Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Verkaufsgeschäfte erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Abweichende Bedingungen unseres Kunden (Abnehmer wie Anlieferer) sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben.

Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten, oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bedingungen. Unsere Bedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigelegt sein sollten.

2. Angebot und Auftrag

Ein Angebot bleibt bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind freibleibend; sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und Mehrwertsteuer nicht ein.

Soweit bis zur Ausführung des Auftrags Kostenerhöhungen oder sonstige Umstände eintreten, die erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und die nicht vorhersehbar waren, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung muß sich im Rahmen der veränderten Umstände halten.

Werden vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, können wir - ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf - Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und in Höhe von 4 % über dem „Basiszinssatz“ der Deutschen Bundesbank bis 31.12.2001 bzw. danach dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

Wechsel und Schecks werden zahlungshalber angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers.

4. Rücktritts- und sonstige Rechte

Kommt unser Vertragspartner in Verzug oder wird uns bekannt, daß Wechsel protestiert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, so können wir auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, für die ein Wechsel oder ein Scheck hingegeben worden ist, sofort geltend machen.

Ferner sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die Weiterveräußerung sowie die Verarbeitung der Ware zu untersagen und -vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt- noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Weitere Lieferungen erfolgen dann nur gegen Vorauskasse.

5. Mehr-, Minder- oder Teillieferungen

Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen auf Bestellgewichte und Stückzahlen von bis zu 10 % gestattet. Und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlußmenge wie auch der einzelnen Teillieferungen.

6. Lieferzeit

Die Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart und verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Abnehmers - um den Zeitraum, um den der Abnehmer bei seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Auftrag in Verzug ist. Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Energie- oder Rohstoffmangel, behördlichen Verfügungen, Verkehrsstörungen, Verzögerungen von Zulieferern, verlängern sich unsere Lieferfristen entsprechend.

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine Nachfrist von 6 Wochen ungenutzt haben verstreichen lassen. Ersatzansprüche wegen Verzug sind nur zulässig, wenn die Verzögerung auf ein vorsätzliches oder ein grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist.

7. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung ab Werk auf unseren Vertragspartner über; und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

8. Zugesicherte Eigenschaften, Mängelrügen

a) Die Zusicherung geforderter Eigenschaften muß im Einzelfall individuell und schriftlich festgelegt werden.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferte Ware zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.

Die Frist beginnt nach Eingang der Ware beim Kunden oder dem vom Kunden bestimmten Abnehmer.

Ist der Kunde Kaufmann, so muß er versteckte Mängel im Rahmen seines Handelsgeschäftes unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen.

Versäumt der Kunde die Rügefrist, so gilt die Lieferung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche sind dann ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt auch bei Beanstandungen hinsichtlich Menge, Gewicht und Stückzahl.

9. Gewährleistung

Bei begründeten Rügen und Beanstandungen haben wir das Recht zur Nachbesserung und/oder - nach unserer Wahl - zur Ersatzlieferung.

Bei Fehlschlagen der Nachbesserung, oder wenn die Ersatzlieferung nicht innerhalb von 4 Monaten erfolgt, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei Einwirkungen des Kunden oder eines Dritten auf die gelieferte Ware erlöschen die Gewährleistungsrechte. Der Kunde hat bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nachzuweisen, daß die Mängel nicht durch Umstände verursacht wurden, die in seinem Gefahrenbereich liegen.

Weitere Ansprüche, insbesondere Ersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden - auch solche aus unerlaubter Handlung oder possitiver Vertragsverletzung -, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

b) Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten - also auch erst künftig entstehenden - Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von unseren Kunden bezeichnete Warenlieferugen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für unsere Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung mir anderen, uns nicht gehörenden Waren durch unseren Kunden steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungswert der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Diese Abtretung gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Käufer be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unserer Faktura.

c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wir ermächtigen unseren Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von uns hin wird der Käufer die Abtretung jedoch offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

d) Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer und Wasserschäden soweit gegen Diebstahl und Einbruch zu versichern. Im Schadensfalle entstehende Versicherungsansprüche sind bereits jetzt an uns abgetreten. Die Abtretung wird angenommen.

e) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Veräußerers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

11. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund - auch aus vorvertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung -, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sie können geltend gemacht werden, wenn der Schaden auf ein grobes Verschulden der Geschäftsleitung oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

12. Aufrechnung

Der Kunde hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an uns sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

13. Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu speichern und zu verarbeiten.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis - auch für Wechsel- und Schecksachen - ist bei Vollkaufleuten Pforzheim oder, nach unserer Wahl, auch der Sitz des Kunden.Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschen Recht.

15. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kollisionsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts. Das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBl. 1973 I S. 868) sowie das Einheitliche Gesetz über den interationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBl I S. 856) finden kein Anwendung.

16. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.